KoalitionsstreitDiese Gesetze sollen für die Bezahlkarte geändert werden

Asylsuchende sollen künftig eine Bezahlkarte statt Bargeld bekommen, darin sind sich Bund und Länder einig. Doch ob dafür Bundesgesetze geändert werden müssen, führt in der Ampelkoalition zu Streit. Wir erklären die Wunschliste der Länder.

schwarz-weißes Bild von einem leeren Einkaufswagen
Bezahlkarte statt Bargeld wollen Bund und Länder. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Bruno Kelzer

Im November einigten sich Bundeskanzler Olaf Scholz und die Länderchef:innen, dass Asylsuchende künftig vorrangig Bezahlkarten statt Bargeld bekommen sollen. „Sollten dafür angesichts der konkreten Ausgestaltung der Bezahlkarte gesetzliche Anpassungen notwendig sein, wird die Bundesregierung diese zeitnah auf den Weg bringen“, hieß es im Beschluss zu „Humanität und Ordnung“ weiter. Doch jetzt gibt es zwischen den Ampelparteien in der Bundesregierung neuen Streit.

Laut einem Bericht der Tagesschau zweifeln vor allem die Grünen daran, dass Gesetzesänderungen überhaupt nötig sind. SPD und FDP seien verärgert und überrascht vom Widerstand. FDP-Fraktionsvize Wolfgang Kubicki beschwört gegenüber der Bild einen möglichen Bruch der Koalition herauf. Doch um welche Änderungen geht es überhaupt?

Bundesweite Mindeststandards

Eine Arbeitsgruppe der Länder hatte bis Ende Januar verhandelt, welche bundesweiten Standards eine solche Bezahlkartenlösung haben soll. Veröffentlicht waren dazu bisher lediglich Pressemitteilungen, nicht jedoch die konkrete Einigung. Auf Nachfrage von netzpolitik.org verwiesen uns Beteiligte darauf, dass diese mit Start des Ausschreibungsverfahrens verfügbar werden. Das jedoch ist noch nicht gestartet.

Nun veröffentlichte ausgerechnet Mecklenburg-Vorpommern nebenbei in seiner eigenen Ausschreibung die Liste der Länderforderungen (PDF). Dabei will das Land wie auch Bayern gar nicht an der gemeinsamen Vergabe teilnehmen – wohl aber kompatibel sein.

In der Liste enthalten ist nicht nur der geplante Funktionsumfang, den die Karten haben sollen. Sie enthält auch den gesetzlichen Änderungsbedarf, den die Länderarbeitsgruppe ausgemacht hat, vor allem im Asylbewerberleistungsgesetz. Das regelt, was etwa Antragstellenden und Geduldeten zusteht – und in welcher Form. Beispielsweise besagt es, wann die Schutzsuchenden ihren notwendigen Bedarf in Sachleistungen bekommen dürfen. Und dass sie „vorrangig Geldleistungen“ bekommen sollen, wenn sie außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind.

Die Länderarbeitsgruppe will etwa, dass dieser Vorrang gestrichen wird und stattdessen eine Klarstellung erfolgt, damit die Bedarfe auch „im Wege einer Bezahlkarte erbracht werden können“. Außerdem steht im Asylbewerberleistungsgesetz, dass Geldleistungen „persönlich ausgehändigt werden“ sollen. Daran stören sich die Länder, denn der Vorteil der Karten soll ja gerade sein, dass die Asylsuchenden nicht mehr monatlich oder häufiger in der Schlange stehen müssen, um ihr Geld abzuholen.

Viele Monate mit der eingeschränkten Karte

Wesentlich weitreichender als eine redaktionelle Änderung ist folgender Punkt in der Ländereinigung:

Klarstellung in § 2 AsylbLG, dass auch an Bezieher von Analogleistungen diese in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können.

Anfang Januar war er in einer Entwurfsfassung der Einigung noch als „offen“ markiert. Wenn Schutzsuchende in Deutschland ankommen, erhalten sie zunächst sogenannte Grundleistungen, die niedriger liegen als Sozialhilfe. Nachdem sie 18 Monate in Deutschland waren, haben sie dann Anspruch auf Leistungen analog zur Sozialhilfe, die sogenannten Analogleistungen. Künftig wird dieser Zeitraum nach der jüngsten Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz 36 Monate betragen.

Sollen die Bezahlkarten also nicht nur für Grundleistungen angewendet werden, würden sie vom Übergangsinstrument zu einer lange währenden Einschränkung für die Antragstellenden. Je nach Ausgestaltung des Bundeslandes dann mit eingeschränkter Bargeldabhebung, Begrenzung der räumlichen Nutzbarkeit und der bezahlbaren Händlergruppen.

Viel Spielraum für die Bundesländer

„Es gibt keine vernünftigen Gründe für die Bezahlkarte“

Sarah Lincoln von der Gesellschaft für Freiheitsrechte sagt zu der Diskussion: „Viel problematischer als das Fehlen einer formalen Ermächtigungsgrundlage ist, dass es keine vernünftigen Gründe gibt, eine Bezahlkarte einzuführen.“ Sie koordiniert bei der Menschenrechtsorganisation Gerichtsverfahren zu sozialer Teilhabe und den Rechten von Geflüchteten. Die Juristin bezeichnet das Instrument als „eine reine Schikanemaßnahme“, die Geflüchtete vor erhebliche praktische Probleme stellt.

Es sei nicht belegt, dass es überhaupt signifikante Überweisungen in die Herkunftsländer gebe. Angesichts der Auszahlungen von meist weniger als 200 Euro an Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtungen hält sie das auch für „sehr unwahrscheinlich“. Solche Überweisungen zu verhindern, ist eines der politischen Ziele mit der Karte. Dabei ist überhaupt nicht bekannt, wie hoch die entsprechenden Überweisungen sind und ob sie, wie behauptet, auch zur Finanzierung von Schleuserkriminalität genutzt werden.

Der Mediendienst Integration geht etwa davon aus, dass Rücküberweisungen vor allem von Migrant:innen stammen, „die sich inzwischen am Arbeitsmarkt integriert haben“ – die also in der Regel über ein eigenes Konto verfügen und für die eine Bezahlkarte überhaupt keine Rolle mehr spielen würde. Sie würden etwa für Arzt- oder Schulbesuche genutzt.

Unters Existenzminimum gegängelt

Statt das ausgerufene Ziel zu erreichen führen die Karten laut Lincoln dazu, „dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht mehr gewahrt ist“. Das mag zwar über die verfügbaren Beträge weiterhin formal der Fall sein, durch die Einschränkungen können den Geflüchteten aber viele Möglichkeiten entgehen, ihre Mittel sparsam einzusetzen.

Das ist beispielweise der Fall, wenn ihnen keine Überweisungen oder nur geringe Bargeldbeträge zur Verfügung stehen: „Betroffene können keine gebrauchten Dinge bei Ebay oder auf dem Flohmarkt kaufen“, so Lincoln. Günstige, gebrauchte Handys oder Fahrräder sind so unerreichbar. „Verträge können aufgrund der fehlenden Möglichkeit von Überweisung und Lastschrift nicht abgeschlossen werden. Handyverträge oder die Mitgliedschaft in Sportvereinen sind dadurch ausgeschlossen. Anwaltskosten können nicht gezahlt werden.“

Zweifelhafter Abschreckungseffekt

Ein weiteres proklamiertes Ziel der Bezahlkarten soll ein Abschreckungseffekt sein. Sozialleistungen sollen unattraktiver werden, damit weniger Menschen nach Deutschland fliehen. Diese erhoffte Abschreckung ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sie ist auch in ihrer Wirksamkeit zweifelhaft.

So nannte es der Migrationsforscher Jochen Oltmer von der Uni Osnabrück gegenüber dem MDR einen „Irrglauben, dass ein winziges Element deutscher Asylpolitik wie die Geldkarte Menschen aus Krisenregionen abhalten werde, die oft lebensgefährliche Flucht nach Europa und Deutschland zu wagen“.

Update, 12:10 Uhr: Wir haben den Bezugszeitpunkt von Analogleistung ab 36 Monaten ergänzt, der sich durch jüngste Neuerung des Asylbewerberleistungsgesetzes ändert.


Die Einigung der Länder im Volltext

Anforderungen an die Bezahlkarte (Bundeseinheitliche Mindeststandards)

  1. Guthabenbasierte Karte mit Debit-Funktion (ohne Kontobindung)
  2. Bezahlkarte als Bargeldsurrogat, nicht als Kontoersatz
  3. Karte sowohl physisch als auch möglichst digital auf dem Smartphone
  4. Kein Einsatz im Ausland
  5. Keine Karte-zu-Karte-Überweisung
  6. Keine Überweisung ins In- und Ausland
  7. Möglichkeit des Ausschlusses/Einschränkung von Onlinekäufen außerhalb der EU und Money Transfer Services (z.B. Western Union), um Geldtransfer an Familien auf diesem Weg zu unterbinden → sofern technisch möglich
  8. Anschlussfähigkeit an das allgemeine Debit-Karten-Akzeptanzstellensystem
  9. Technische Anschlussfähigkeit zur Nutzung durch die Leistungsbehörden der Kommunen
  10. Der Kartenherausgeber muss sich vertraglich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Vorgaben durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichten.
  11. Zentrale Benutzerverwaltung durch Kartendienstleister (Hotline 24/7 wg. Sperrung, technischer Probleme, etc.). Die Kundenbetreuung sollte in verschiedenen Sprachen sichergestellt werden, insbesondere denen der Hauptherkunftsländer.
  12. Sperrung der Karte jederzeit auf Veranlassung der Leistungsbehörde (z. B. bei Missbrauch) bzw. durch den Leistungsbeziehenden selbst
  13. Verknüpfung der Karte mindestens mit der AZR-Nummer, um doppelte Ausstellungen zu verhindern, sofern dies in den Fachverfahren möglich ist
  14. Die Auftragnehmer müssen sich bereit erklären, ihr System etwa bei Gesetzesänderungen anzupassen
  15. Einfaches Aufladen durch Behörden per Überweisung (Echtzeitüberweisung muss möglich sein)
  16. Einsicht in den Guthabenstand durch den Leistungsberechtigten
  17. Bargeldabhebung nur im Inland über einen vorher definierten Betrag
  18. Einsicht in den Guthabenstand des Leistungsberechtigten durch die Leistungsbehörde für eine Übertragung auf neue Karte im Falle des Kartenverlusts (Integration in die Fachverfahren der Leistungsbehörden, z.B. PRO-SOZ zur Vermeidung von doppeltem Erfassungsaufwand)
  19. Ausreichung der Bezahlkarten an die Bedarfsgemeinschaft
  20. Möglichkeit bundesweiter oder bei Bedarf nur regionaler Nutzung durch Einschränkung der PLZ
  21. Design neutral und diskriminierungsfrei
  22. Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Händlergruppen/Branchen
  23. Die Nutzung der Karte muss für die Leistungsberechtigten auch ohne zusätzliche Gebühren möglich sein
  24. Anschlussoption der Kommunen, so dass Karte nach Zuweisung aus EAE unmittelbar in Kommunen genutzt werden kann
  25. Prüfen, ob Ausgabe der Karten dahingehend möglich sein soll, dass Blankokarten der Behörde vorliegen, die bei Bedarf von dieser aktiviert werden und sofort einsatzbereit sind, um die Vorhaltung von Bargeld auszuschließen
  26. Bundeseinheitliche mehrsprachige Hinweise zur Kartennutzung für die Leistungsbeziehenden

Bundesrechtliche Änderungen

  1. Klarstellung in § 3 AsylbLG, wonach sowohl der notwendige Bedarf als auch der notwendige persönliche Bedarf auch als unbare Abrechnungen bzw. im Wege einer Bezahlkarte erbracht werden können und kein Vorrang der Geldleistung in § 3 Abs. 2 und 3 AsylbLG besteht.
  2. Klarstellung in § 2 AsylbLG, dass auch an Bezieher von Analogleistungen diese in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können.
  3. Darüber hinaus stellt der Bund sicher, dass auch in § 1 Abs. 4 Satz 5 (Überbrückungsleistungen), 1a Abs. 1 Satz 4 (Anspruchseinschränkungen) und 11 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG (Reisebeihilfen) die Leistungsgewährung in Form von unbaren Abrechnungen oder einer Bezahlkarte möglich ist. Dabei muss die Möglichkeit nur Sachleistungen oder auch nur Geldleistungen (z.B. in Fällen einer Reisekostenbeihilfe, wo also nur kurzzeitig z.B. zur Weiterreise in ein anderes zuständiges Bundesland Leistungen gewährt werden) zu gewähren erhalten bleiben.
  4. Änderung von § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG mit Möglichkeit der Direktzahlung von KdU und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, um weitere Bargeldmöglichkeit einzuschränken.
  5. Änderung des § 3 Abs. 5 S. 1 AsylbLG notwendig, um bei den Auszahlungsmodalitäten Abstand von dem Wort „aushändigen“ zu nehmen.
  6. Nach Vorlage eines konkreten Bezahlkartenmodells wird der Bund prüfen, ob zusätzliche Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung von den für das AsylbLG zuständigen Behörden an den betreffenden Kartendienstleister erforderlich sind. Zudem könnten solche für die Einsichtnahme der Leistungsbehörde in den Guthabenstand erforderlich werden.
  7. Ausdrückliche Aufführung einer Bezahlkarte als Form der Leistung im AsylbLG.
  8. Nach Vorlage eines konkreten Bezahlkartenmodells wird der Bund prüfen, ob – neben den Änderungen am AsylbLG selbst – auch ggf. erforderliche Änderungen in den Regularien des Finanzmarkts notwendig sind (z. B. wenn sehr strenge Vorgaben der Geldwäsche für das spezielle Angebot einer Bezahlkarte angepasst werden müssen, um praktikable Lösungen zu ermöglichen)

25 Ergänzungen

  1. > 17. Bargeldabhebung nur im Inland über einen vorher definierten Betrag

    Damit könnte die Karte tatsächlich akzeptabel und diskriminierungsfrei sein.
    Gibt es dazu nähere Informationen, z.B. ob Auszahlung an EC-Automaten möglich ist, und wie das mit „vorher definiert“ gemeint ist.

    1. Ob es ein Limit gibt und wie hoch, legen die Länder für sich fest. Bisher haben sich noch nicht alle Länder auf einen Betrag festgelegt.

    2. Der Trick ist doch erst die technischen Möglichkeiten zu schaffen und anschließend Schritt für Schritt Einschränkungen vorzunehmen, sowie den Betroffenkreis zu erweitern.

        1. „Behauptungen, Befürchtungen und Skandalisierung zu betreiben, bevor faktische Kritik begründbar ist.“
          Das ist der Standard, auf dem ja obiger „Trick“ basiert, indem man sagt, es sei doch nicht so schlimm. Das Problem ist aber beschrieben: schaffe die Randbedingungen, und verhindere, dass Leute die Problematik verstehen.

    3. Oh haha, frei bewegen in der EU vielleicht noch? Nicht etwa nach 5 Jahren oder so.

      Ich meine ja nur, dass man das mit einer Karte, bei niedriger Barquote, dadurch erschweren könnte, dass man die Karte „ganz toll deutschlandweit gültig“ macht (aber nicht im EU-Ausland).

        1. Ok ok, Berlin macht aber mit Brandenburg, und Saarland mit Seeland oder so.

          Andere Frage ist, wie smooth das bei Statusänderungen läuft, gemäß derer dann mehr Bewegungsfreiheit intendiert ist. Ich gehe mal davon aus, dass sowas mit berücksichtigt ist, oder dann gibt’s halt wieder Bares.

        2. Beispiel Syrer: Welche die seit 6 oder mehr Jahren da sind, und bereits berufstätig sind. Womöglich erhalten die kaum Sozialleistungen im Schnitt (und berufstätig ist 50% oder so von mehr als 6 Jahre, also unter denen). Reicht da ein Kamm?

    4. > Damit könnte die Karte tatsächlich akzeptabel und diskriminierungsfrei sein.

      Ich ziehe diesen Satz als Hoffnung geschrieben zurück, weil das Land Thüringen lediglich den sogenannten „Taschengeld“-Anteil, also 50 Euronen als Bargeld auszahlbar machen wird.

      So geht das natürlich nicht!

      1. Aus dem Handbuch des Steuermanns, Teil 12 - Sturm oder nicht?: "Sah ich gerade noch die Zahl am Horizont verblassen, verwirbelt schon der Pullfaktor an Steuerbord voraus. Ob das gut gehen wird?" sagt:

        Hier muss man differenzieren: 50 Euro pro Person oder pro Bedarfsgemeinschaft/Familie? Länderchefs scheinen da verschiedene Ideen von zu haben.
        Das zeigt, dass Regelungsbedarf vorhanden ist, wenn man Bezahlkarten erlauben will. Man würde sonst den gesetzlichen Schutz knicken, und sich verkneifen, ein Minimum zu garantieren, also den Verfassungsklagereigen auf die Länderebene schieben, da bisher vornehmlich Bargeld im Grunde festgeschrieben ist.

        Diskriminierungsfrei kommt nicht ohne weiteres hin, wenn in der Realität plötzlich zu wenig Cash da ist, weil wo man wohnt Karte nicht überall geht, und die Flexibilität bei zu niedrigem Bargeldanteil fehlt, z.B. den Kindern etwas mitzugeben. Wir haben eben auch Standorte irgendwo und in ganz klein. Kartenzahlung bietet noch nicht den gesetzlichen Rahmen dafür.
        Als Folge wird das Maximum abgehoben und gehalten. Das ermuntert zu Kriminalität (Bargeld wegnehmen) – vor allem wenn die Grenze zu niedrig angesetzt ist, trifft das die Falschen.

        Dann die Zahlen, wie viel an Sozialleistungen so verschickt wird. Abgesehen davon, dass Rauchen, Trinken, Sparen, Essen „vermutlich völlig in Ordnung“ wären, will ich den Anteil wissen.

        Zu den Zahlen: 2022 grob 7,2 Milliarden, und Spiegel so: „Der Anteil von Asylsuchenden an dieser Summe ist jedoch unbekannt.“ (Remittances vs was wir suchen?)
        Gucken wir die 400+ Mio an, die nach Syrien gehen… da sind ja alle drinnen, z.B. auch 50% in Arbeit Befindliche, von denen die schon 6 oder mehr Jahre hier sind. Bei 1,2 Millionen Syrern in Deutschland wären das übrigens keine 4 Euro pro Person in dem Jahr, minus Arbeitstätige usw. usf.
        Am Ende regen wir uns im Land der Trinker und Lenkradhalter noch über Promille auf…

        Auch diese Debatte ist von Desinformation gekennzeichnet (+Halluzination).

  2. Die 18 Monate stimmen nicht mehr. Mit den letzten Änderungen wurde der Zeitraum, in dem weniger als das Existenzminimum und übrigens auch eine eingeschränkte Krankenversorgung gewährt wird, auf drei Jahre verlängert.

  3. Es gibt noch ein Problem, das sind die Kosten für die Nutzung. Gebühren fallen auf beiden Seiten an, beim Händler und Kunden. Wie hoch sind diese Gebühren und wer zahlt diese? Schon jetzt werden Kunden mit hohen Gebühren über den Tisch gezogen. Wer kommt für die Kosten bei den Banken auf? Behauptet dann Friedrich Merz die Automaten sind leer weil Asylbewerber diese geleert haben? Gesetzliches Zahlungsmittel ist in Deutschland Bargeld und Händler können die Kartenzahlung verweigern. Denn wenn sie ähnlich wie bei den SIM-Karten nur die Probleme und den Stress ernten. Für mich sieht dies er so aus wie ein großes Konjunkturprogramm der Banken, die Kosten werden mal wieder intransparent getarnt als Betriebsgeheimnis.

    1. So viel Meinung, und so wenig Ahnung.

      Fuer die Haendler sind das ganz normale Karten fuer den bargeldlosen Zahlungsverkehr, wie die zigtausend anderen auch.

      Bargeldausgabe in Behoerden ist nicht billig, Barkassenverwaltung generell grosser Aufwand.

      1. > Die Idee kommt noch aus xyz-Zeiten…

        Woher Ideen kommen ist völlig belanglos. Es kommt darauf an, wie sie sich materialisieren, ob sie auf operationaler Ebene zu etwas taugen. Und ja, es gibt Ideen, die in den Hirnen dieser Erde herumschwirren und zu nichts anderem taugen als die Hirnträger:innen kirre zu machen.

        1. So ganz belanglos nicht. Wenn es um Korruption und Spionage geht, z. B.
          Wenn die Autoindustrie ein Gesetz schreibt etc. Sicherlich eine valide Heuristik für einen näheren Blick. Es wurde schon so viel untergeschoben…
          Nehme an, der Kommentar war allerdings ein Scherz…

  4. Bei Asylsuchenden fängt man mit der Überwachung und dem Mikromanagement an, mit Bürgergeldbeziehern wird man weitermachen und am Ende wird das Bargeld für alle Bürger abgeschafft.

    1. Das hat doch die Union schon durchblicken lassen, das sie die Löcher im Haushalt über Sozialkürzungen finanzieren möchte. Da ist der Weg zu solch einer Karte auch für andere nicht sehr weit, jene die jetzt Beifall klatschen.

      Nochmals zu den Gebühren, es fallen auf beiden Seiten Gebühren an. Nicht nur beim Händler und was der Kunde bezahlt hängt von seinem Kontomodell ab. Wenn es schlecht läuft sind die Gebühren höher als das Brötchen welches mit Karte bezahlt wurde. Die Frage die hier zu beantworten wäre wer trägt diese Kosten für die Bereitstellung von Serviceleistungen, Kontoauszugsdrucker und Geldautomaten? Alleine schon die Frage bei welchen Banken die Auszahlung möglich ist und welche Gebühren anfallen ist eine sehr spannende.
      Unterschiedliche Bedingungen zwischen den Ländern ist ein anderes Problem. Aber damit haben wie ja seit der Pandemie so unsere Erfahrungen wie die Länder bei ein Thema zur gleichen Lösung kommen.

      1. „Das hat doch die Union schon durchblicken lassen, das sie die Löcher im Haushalt über Sozialkürzungen finanzieren möchte. Da ist der Weg zu solch einer Karte auch für andere nicht sehr weit, jene die jetzt Beifall klatschen.“

        Non sequitur. Wieviel Geld ueberwiesen, aufgeladen oder ausgezahlt wird, ist voellig unabhaengig davon, ob ueberwiesen, aufgeladen oder ausgezahlt.

      2. DIe Gebuehrenfrage muss doch vernuenftig loesbar sein, wenn in anderen Laendern (Schweden) auch schon jeder Centbetrag elektronisch bezahlt wird.

        1. „DIe Gebuehrenfrage muss doch vernuenftig loesbar sein, wenn in anderen Laendern (Schweden) auch schon jeder Centbetrag elektronisch bezahlt wird.“

          Außer im Abschaltvorrichtungsland Deutschland!
          Naja, man muss es eben per Gesetz vorschreiben wollen. Das verbietet dann aber allerlei Profite, das könnte politisch schwierig für die Grünen sein. Das müsste wohl die FDP durchsetzen…

  5. Dieses ganze Konstrukt ‚Flüchtlinge/Geld/Bezahlkarte‘ ist komplett für die Mülltonne. Es fängt schon damit an, das die Sonderregelung/Besserstellung der Ukrainer (Bürgergeld-Niveau), verfassungswidrig ist. Stichwort Gleichheitsgrundsatz. Die Bezahlkarte selber: Der Mehrwert ist unverhältnismäßig und zu gering. Zudem frage ich mich: Ob hier der Datenschutz nicht ins Spiel kommt. 95% der Flüchtlinge landen in den Tafeln. Die würden dann zukünftig das Einkaufsverhalten festhalten (wie oft und wie viel)- und da machen die Tafeln mit? Verstößt das nicht gegen deren Statuten? Machen sie sich zum Erfüllungsgehilfen des Staates? Und auch diese Frage muss erlaubt sein: Soll der jetzige Testlauf dazu dienen, zukünftig auf alle einheimischen Bürgergeld-Bezieher ‚auszudehnen‘? Natürlich völlig abwegig…

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